Gewinnermittlungsarten
Landwirtinnen und Landwirte können ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, sofern die hierfür erforderlichen Größenmerkmale nicht überschritten werden (§ 13a Einkommensteuergesetz/EStG). Ausnahme: Die Landwirtin bzw. der Landwirt ist zur Buchführung verpflichtet (siehe dazu Beitrag auf Seite 5). Dann ist zwingend eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich anzuwenden. Als dritte Gewinnermittlungsart ist eine Einnahmen-Überschussrechnung möglich.
Übergangsbesteuerung
Im Streitfall wechselte ein Land- und Forstwirt von der Gewinnermittlungsart der „Einnahmen-Überschussrechnung“ nach § 4 Abs. 3 EStG zur Durchschnittssatzmethode nach § 13a EStG. Das Finanzamt ermittelte einen Übergangsgewinn, den der Bundesfinanzhof für rechtmäßig hielt. Der BFH betonte aber auch, dass die Überleitungsrechnung nicht auf einer realen, sondern nur auf einer gedanklich aufgestellten Anfangs- oder Überleitungsbilanz beruhe (BFH, Urteil vom 23.11.2022, VI R 31/20).
Sondergewinne
Der BFH betonte aber auch, dass im Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen keine Übergangsbesteuerung erforderlich ist, soweit für Teilbereiche der Gewinnermittlung nach § 13a EStG die Grundsätze des § 4 Abs. 3 EStG gelten. Dies trifft insbesondere für die Sondergewinne zu, die nach Maßgabe des § 13a Abs. 7 EStG mittels Einnahmen-Überschussmethode zu ermitteln sind.
Stand: 26. Februar 2024
Erscheinungsdatum:
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